In unserem Steuervideo erklären wir Ihnen, was bei Geschenken an Geschäftsfreunden zu beachten ist:
Die magische Grenze für die steuerliche Betrachtung sind die 35-Euro-Netto-Anschaffungskosten je Geschenk. Sind die Netto-Anschaffungskosten unter 35 Euro, so hat man als Unternehmer den Betriebsausgabenabzug und Vorsteuerabzug (sofern im übrigen die Voraussetzungen erfüllt sind) aus der Anschaffung. Wird die Grenze jedoch überschritten, so wird der Betriebsausgabenabzug versagt. Gleichzeitig entfällt die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Beim Beschenkten ist stets zu überprüfen, ob die Sachzuwendung zu inländischen Betriebseinnahmen führen. Dies ist vereinfacht gesagt immer dann der Fall, wenn der Beschenkte ein Unternehmer mit Sitz in Deutschland ist. Der Beschenkte hat den Wert der Sachzuwendung als Betriebseinnahme zu versteuern. Da man mit einem Geschenk ja regelmäßig Freude verbreiten will und nicht eine Steuerbelastung auslösen möchte, kann der Schenker das Geschenk pauschal mit rund 30% versteuern. Wenn er dies tut, ist dies dem Beschenkten mitzuteilen. Der Beschenkte weiß sodann, dass die Sachzuwendung nicht als Betriebseinnahme erfasst werden muss. Die Pauschalsteuer teilt das Schicksal der Geschenk-Aufwendung. Bei Geschenken < 35 Euro ist also die Pauschalsteuer auch abziehbar als Betriebsausgabe.
Für Geschenke an Arbeitnehmer gelten andere Spielregeln. Fragen Sie uns gerne zu weiteren Details.