Die BFH-Senate sind sich also selber nicht einig, über die Verfassungsmäßigkeit der Zinsen. In dem neuen Beschluss wurde lediglich über einen AdV-Antrag entschieden (Aussetzung der Vollziehung) und nicht in der Hauptsache geurteilt. Damit sind die Nachzahlungszinsen Stand heute noch verfassungskonform und damit weiterhin anzuwenden.
In einer anderen Rechtssache liegt aber bereits eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht vor (1 BvR 2422/17). Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte abschließend entscheiden werden. Sofern Sie Bescheide mit Nachzahlungszinsen erhalten sind diese zu prüfen, ob ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist. Falls nicht, sollten die Bescheide durch Einspruch offen gehalten werden.