Neuer Coronabonus auch für Angestellte von Arztpraxen und Zahnarztpraxen möglich

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die gesetzliche Neuregelung des § 3 Nr. 11b EStG gegenüber dem lange diskutierten Gesetzesentwurf eine durchaus positive Änderung erfahren hat.

Der ursprünglich als „Pflegebonus“ bezeichnete neue Coronabonus steht nun nämlich einem viel größeren Personenkreis als Anspruchsberechtigten zu, insbesondere auch allen Angestellten von Arztpraxen und Zahnarztpraxen.

Im Gesetzesentwurf war der Pflegebonus noch auf Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen beschränkt (daher auch der Name „Pflegebonus“).

Der Höchstbetrag beträgt 4.500 EUR je Arbeitnehmer und kann bis zum 31.12.2022 ausbezahlt werden (es kommt auf die tatsächliche Auszahlung an).

Der Pflegebonus ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und kann auch an Minijobber ausgezahlt werden.

Wichtig ist aber, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt wird. Gehaltsumwandlungen sind also nicht begünstigt. Ebenso ist nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Einmalzahlung, die sich aus dem Tarifvertrag, betrieblicher Übung oder aus dem Arbeitsvertrag heraus ergibt (z. B. Weihnachtsgeld), auch nicht austauschbar gegen den steuerfreien Pflegebonus.