Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz

Auf Grund der Änderung des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes zum 1.1.2018 können deutsche Unternehmer bereits ab dem ersten Umsatz Mehrwertsteuerpflichtig in der Schweiz werden - mit weitreichenden Folgen.

Unsere Mandanten haben wir bereits frühzeitig hierüber informiert: Die Modifizierung der "Schweizer Kleinunternehmergrenze" von 100.000 CHF, in die seit 1.1.2018 die weltweiten Umsätze einfließen, führt dazu, dass zahlreiche Unternehmer mehrwertsteuerpflichtig in der Schweiz geworden sind. Insbesondere Unternehmen, die Dienstleistungen und Werklieferungen (Lieferung + Montage genügt bereits) in der Schweiz ausführen.

Wer in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig wird, muss sich unverzüglich registrieren lassen, einen Fiskalvertreter in der Schweiz benennen, vierteljährlich Voranmeldungen abgeben und eine Kaution hinterlegen (Höhe ist abhängig vom prognostizierten Umsatz). Die Rechnungen von in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen sind dann nach Schweizer MWSTG auszustellen und mit Schweizer Mehrwertsteuer abzurechnen. Bei nur geringfügigen Umsätzen mit der Schweiz sollte der Unternehmer vielleicht sogar in Betracht ziehen, die Geschäftsverbindungen in die Schweiz zu beenden, da der Verwaltungsaufwand der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz nicht unerheblich ist.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne,

Ihr Dirk Brodbeck