Bitcoins & Co und die Umsatzsteuer

Kryptowährungen wie Bitcoins, Etherium, Iota oder Ripple sind im deutschen Steuerrecht angekommen. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 28.02.2018 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen Stellung genommen.

Nach dem Grundsatzurteil des EuGH vom 22.10.2015 ist der Umtausch von konventioneller Währung in Bitcoins eine steuerbare, aber steuerbefreite Dienstleistung. Damit unterliegt der klassische "Erwerb" von Bitcoins (o.ä.) nicht der Umsatzsteuer. Bei der Hingabe von Bitcoins als Zahlungsmittel handelt es sich nicht um eine steuerbare Leistung i.S. des Umsatzsteuerrechts. Nur das eigentliche Umsatzgeschäft (z.B. Erwerb von Waren in einem Onlineshop) unterliegt der Umsatzsteuer. Darüber hinaus fällt durch die Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel keine Umsatzsteuer an. Bei Zahlung mit Bitcoin bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. Die Umrechnung erfolgt zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs (z.B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet). Dieser Umrechnungskurs (als z.B. Euro in Bitcoins) ist für jede Transaktion zu dokumentieren.

Der Tausch von Bitcoins zurück in gesetzliche Zahlungsmittel (z.b. Euro) ist ebenso steuerbefreit.

Wichtig: Umtausch von virtuellem Spielgeld (Spielwährungen, Ingame-Währungen, insb. bei Online-Spielen) ist dagegen nicht steuerbefreit, da dieses kein gesetzliches Zahlungsmittel i.S. der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.

Behandlung von "Mining"

Bei den Leistungen der Miner handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge (bezogen auf die Umsatzsteuer). Auch die Transaktionsgebühr oder die Entlohnung in Form des Erhalts von neuen Bitcoins wird nicht als Entgelt i.S. des Umsatzsteuerrechts angesehen.

Behandlung von "Wallets"

Die elektronischen Geldbörsen (Wallets) sind Software und dienen der Aufbewahrung von virtueller Währung. Soweit ein Anbieter eine Gebühr erhebt, liegt eine auf dem elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung vor, die grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig ist (Leistungsort ist zu bestimmen nach Abschn. 3a.9a Abs. 1 bis 8 UStAE).

Behandlung von Handelsplattformen

Ein Internetmarktplatz für den Handel oder Erwerb von Bitcoins kann die Umsatzsteuerbefreiung für Banken nicht in Anspruch nehmen. Soweti der Betreiber der Plattform allerding den Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelsperson vornimmt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 b UStG in Betracht. Diese besagt: Steuerfrei sind die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln (...).